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1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und so ist es auch!
allerdings reicht aber ein ausweischeck, oder eine zahlung als altersnachweis (noch)
die polizei hat in bern eine sonderkomision zusammengesetz und fischt sich nun fleissig schweizer webmaster raus, und der polizist der meine befragung aufnahm sagte mir das inzwischen jeden tag 1-2 leute aus dem biz auf dem selben stuhl wie ich jetzt sitzen.
was mich der spass kost, weis ich noch nicht, aber ich mache ja gerne pionier arbeit.