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Adult-Checker
# Braucht es eine Zugangsbeschränkung (sog. "Adult Checker") zu Websites mit pornografischen Angeboten, welche von der Schweiz aus betrieben werden?
Mit Urteil 6P.122/2004 vom 8.3.2005 hat sich das Bundesgericht erstmals zur Problematik der Adult Checker geäussert und dabei festgehalten, dass eine einfaches Anklicken eines Warnhinweises nicht genügt um den Jugendschutz des Art. 197 Ziff. 1 StGB zu gewährleisten.
Als Strafnorm bei ungeschützten Seiten mit pornografischen Inhalten heranzuziehen ist Art. 197 Ziff. 1, welcher das Anbieten, Zeigen, überlassen und Zugänglichmachen von solcher Pornografie an Kinder unter 16 Jahren unter Strafe stellt.
Bei einer strengen Auslegung dieser Norm könnten sich somit schweizerische Website-Betreiber von Websites mit pornographischem Material, welche keinerlei Alterskontrollen ihrer Besucher vornehmen, strafbar machen. So wird in der herrschenden Lehre die Meinung vertreten, dass mit dem "Herumliegenlassen" von Pornoheften der Tatbestand nach Art. 197 Abs. 1 erfüllt sei. Eine Analogie zu entsprechenden Internetangeboten ist durchaus denkbar.
Die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität empfiehlt im Sinne des Jugendschutzes schweizerischen Betreibern von Websites mit pornografischem Inhalt wenn möglich einen "Adult Checker" auf ihrer Website einzurichten.
Allerdings kann auch mit den zur Zeit auf dem Markt erhältlichen "Adult-Checker" Programmen keine hundertprozentige Sicherheit erlangt werden, dass es sich bei den Benutzern tatsächlich um erwachsene Personen handelt.
http://www.cybercrime.ch/faqs.php?language=de
# Braucht es eine Zugangsbeschränkung (sog. "Adult Checker") zu Websites mit pornografischen Angeboten, welche von der Schweiz aus betrieben werden?
Mit Urteil 6P.122/2004 vom 8.3.2005 hat sich das Bundesgericht erstmals zur Problematik der Adult Checker geäussert und dabei festgehalten, dass eine einfaches Anklicken eines Warnhinweises nicht genügt um den Jugendschutz des Art. 197 Ziff. 1 StGB zu gewährleisten.
Als Strafnorm bei ungeschützten Seiten mit pornografischen Inhalten heranzuziehen ist Art. 197 Ziff. 1, welcher das Anbieten, Zeigen, überlassen und Zugänglichmachen von solcher Pornografie an Kinder unter 16 Jahren unter Strafe stellt.
Bei einer strengen Auslegung dieser Norm könnten sich somit schweizerische Website-Betreiber von Websites mit pornographischem Material, welche keinerlei Alterskontrollen ihrer Besucher vornehmen, strafbar machen. So wird in der herrschenden Lehre die Meinung vertreten, dass mit dem "Herumliegenlassen" von Pornoheften der Tatbestand nach Art. 197 Abs. 1 erfüllt sei. Eine Analogie zu entsprechenden Internetangeboten ist durchaus denkbar.
Die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität empfiehlt im Sinne des Jugendschutzes schweizerischen Betreibern von Websites mit pornografischem Inhalt wenn möglich einen "Adult Checker" auf ihrer Website einzurichten.
Allerdings kann auch mit den zur Zeit auf dem Markt erhältlichen "Adult-Checker" Programmen keine hundertprozentige Sicherheit erlangt werden, dass es sich bei den Benutzern tatsächlich um erwachsene Personen handelt.
http://www.cybercrime.ch/faqs.php?language=de